Whistleblowing in der Wissenschaft

von Corinna Nadine Schulz

Whistleblowing in der Wissenschaft
Rechtliche Aspekte im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
Corinna Nadine Schulz
Verlag: Nomos; 1. Auflage (20. Oktober 2008)
ISBN-10: 3832935118

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Die Aufklärung von Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist abhängig von einer aussagekräftigen Anzeige, die für den Hinweisgeber (Whistleblower) häufig soziale und
rechtliche Konsequenzen oder sogar das Karriereende zur Folge hat. Bei Verfahren zur
Aufklärung von Fehlverhalten sind daher Schutzmechanismen für Whistleblower unabdingbar.

Die Arbeit untersucht rechtliche Rahmenbedingungen und Verfahrensordnungen, denen speziell Whistleblower in der Wissenschaft bei einer Anzeige von Fehlverhalten unterfallen. Rechtsvergleichend werden die in den USA und Großbritannien geltenden Regelungen zum Whistleblowerschutz herangezogen und zusätzlich als Vergleichsmaterie der Korruptionsbereich zu Rate gezogen. Abschließend werden neue Schutzmechanismen vorgestellt und Verbesserungsvorschläge für einen verstärkten Schutz von Whistleblowern in der Wissenschaft unterbreitet.

Das Buch richtet sich an alle, die mit wissenschaftlicher Unredlichkeit in Berührung kommen. Die Autorin hat während der Entstehung der Arbeit als geschäftsführende Assistentin beim Ombudsmann der DFG und im Justitiariat der DFG Verfahren zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens begleitet und Whistleblower beraten.

Siehe auch bei dieser Thematik ein Artikel aus dem FAZ vom 25.02.09:

Wer den Plagiator verpfeift, muß mit Undank rechnen

Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten können zu erheblichen Repressalien gegenüber den Hinweisgebern führen. Welchen Schutz kann und will das deutsche Recht bieten?

Was wissenschaftliches Fehlverhalten ist, muss von Disziplin zu Disziplin beantwortet werden. Zwischen Abschreiben, Datendiebstahl und vorgetäuschten Therapieerfolgen liegen viele Möglichkeiten. Es hat aber lange gedauert, bis sich die empirische Normalität des Verstoßes gegen die Normen der Forschung in der allgemeinen Wahrnehmung durchgesetzt hat; große Fälschungsskandale in den Naturwissenschaften waren die Vorreiter.
[…]
Die Hamburger Dissertation von Corinna Nadine Schulz ist dieser Idealfall, und wäre ohne die Assistentenzeit der Verfasserin beim Ombudsmann der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht denkbar („Whistleblowing in der Wissenschaft”. Rechtliche Aspekte im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, Baden-Baden, 2008). Schulz geht vom allgemeinen Arbeitsrecht aus und behandelt dann das eigentliche Whistleblowing in der Wissenschaft. Dem Leser wird auf diese Weise klar, dass hier strukturelle Defizite vorliegen, die durch einige Besonderheiten des Wissenschaftssystems potenziert werden. Auch Dieter Deiseroth, Richter am Bundesverwaltungsgericht, und Peter Derleder (Universität Bremen) sehen in ihrem Beitrag das Whistleblowing als gesellschaftspolitisches Problem und sehen zivil-rechtlichen Reformbedarf {„Whistleblower und Denunziatoren”, Zeitschrift für Rechtspolitik, 41. Jg., 2008, Heft 8).
[…]
Schulz endet pragmatischer und fordert wie Deiseroth und Derleder Rechtsänderungen. Wo die beiden dem Gesetzgeber zuraten, rasch zu handeln, entfaltet sie ein beeindruckend differenziertes Panorama von ergänzenden und vertiefenden Vorschlägen. Wichtiger als zersplitterte Regelwerke mit zahllosen Schutzvorkehrungen sei die staatliche Schaffung von Anreizstrukturen für Arbeitgeber, damit diese organisationsinterne Verbesserungen vornehmen. Anders als bei den gerne parallelisierten Korruptionsfällen helfen in der Wissenschaft aber Kronzeugenregelungen und Maßnahmen zum Zeugenschutz kaum weiter. Immerhin kann man von ihnen lernen, dass die Motive des Anzeigenden sekundär bleiben dürfen. Institutionen brauchen eigene Whistleblower-Regelungen, und die Forschungsförderung könnte davon abhängig gemacht werden, dass es sie gibt. Großbritannien und die Vereinigten Staaten haben es vorgemacht.

Denn „Whistleblowing” ist ein Fremdwort, dessen Erscheinen hierzulande neben einer Aufmerksamkeitsverschiebung auch einen internationalen Wissenstransfer im Recht signalisiert. Als Verhaltensvariante wurde es zuerst 1963 in Amerika so bezeichnet, und von dort sowie aus Großbritannien kommen nun auch die juristischen Lösungsvorschläge und im Unternehmensrecht auch manche konfliktträchtige Vorgabe. Man könnte die Vorreiterrolle beider Länder mit der Struktur der dortigen Forschungsförderung erklären: Wo die externen Geldgeber mächtiger und empfindlicher sind, scheint das Wissenschaftsrecht eilfertig, deren rechtsethische Vorstellungen umzusetzen. Mancher mutige Verpetzer genießt dort ein Ansehen, von dem Whistleblower in Deutschland, vorsichtig formuliert, weit entfernt sind.

(Milos Vec)

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