Unsere Bitte an die “Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer” und ihre Mitglieder

von G.O. Mueller

Als Fortsetzung des Beitrages 10 Thesen zum Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft (Wissenschaftsfreiheit) nachstehend weitere Auszüge aus dem Brief von G.O. Mueller über Wissenschaftsfreiheit an 639 Staatsrechtslehrer vom März 2008, der auch in den Katalog der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen wurde:

Unsere Bitte an die “Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer” und ihre Mitglieder

Wir bitten die Vereinigung und jedes ihrer Mitglieder höflichst um Prüfung des von
unserer Dokumentation aufgedeckten Falls von Grundrechtsverletzung in einem Teilgebiet der Naturwissenschaften.

Sollten Sie eine Prüfung des Falles für überflüssig halten oder Ihre Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß die von uns skizzierte Rechtsauffassung irrig ist und/oder die behaupteten Tatbestände nicht erfüllt sind, so bitten wir Sie, diesen Brief als gegenstandslos zu betrachten und die Belästigung entschuldigen zu wollen.

Sollten Sie eine Prüfung des Falles für erwägenswert oder angemessen halten, und sollte das Ergebnis der Prüfung unsere Rechtsauffassung im wesentlichen bestätigen und für die aufgedeckten Tatbestände wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, dann bitten wir Sie, die Öffentlichkeit über Ihre Feststellungen in einer Ihnen geeignet erscheinenden Weise zu informieren und die Einführung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit in dem genannten Fachgebiet anzuregen.

Selbstverständlich dürfen Sie alle Texte des Forschungsprojekts für wissenschaftliche und publizistische Zwecke nach freiem Ermessen verwenden.

Da die Satzung Ihrer Vereinigung öffentliche Stellungnahmen grundsätzlich als eine ihrer Aufgaben nennt, hoffen wir, daß Sie sich von der Bedeutung und der Begründung des vorgetragenen Falles überzeugen können. Angesichts der Behandlung der Problematik auf Ihrer Tagung im Oktober 2005 bauen wir darauf, daß Sie unser Anliegen ernsthaft prüfen werden. Sollte Ihre Prüfung zu einem positiven Ergebnis kommen und Sie die Angelegenheit als einen “wichtigen Fall zu Fragen des öffentlichen Rechts” beurteilen, so bitten wir Sie um Erwägung der in der Satzung Ihrer Vereinigung §1, Ziffer 3 vorgesehenen Möglichkeit, “durch Eingaben an Regierungen oder Volksvertretungen oder durch schriftliche Kundgebungen Stellung zu nehmen”.

Jede Art von Kritik, Kommentare und auch Anregungen für die künftige Arbeit unseres Projekts würden wir sehr begrüßen und uns intensiv damit auseinandersetzen. Als juristische Laien würden wir natürlich Belehrungen über die Rechtslage dringend benötigen. Aber auch gegebenenfalls harte Kritik an der Dokumentation wäre willkommen, wenn es sein muß. Wir selbst beschäftigen uns rund um die Uhr mit Kritik und sind, in Kenntnis der bisherigen Behandlung der Kritiker in der Öffentlichkeit, auf alles vorbereitet. Wir fürchten auch das Risiko nicht, gegebenenfalls etwas schlauer zu werden, und unsere Arbeitsergebnisse künftig verbessern zu können.

Wir wissen, daß eine Prüfung unseres Vorbringens ihre Zeit braucht und Mühe macht. Für den Fall, daß jemand von Ihnen die von der Dokumentation an den Tag gebrachten Sachverhalte tatsächlich nachprüfen und hierzu Stellungnahmen von zuständiger Seite einholen möchte, werden wir unsere Partner vorsorglich bitten, die Veröffentlichung des vorliegenden “Offenen Briefes” im Internet erst nach einer Frist von drei Monaten, also nach dem 10. Juni 2008 vorzunehmen, um Voreingenommenheiten bei eventuellen Gesprächspartnern in Ihren Recherchen zu vermeiden. Falls Ihnen diese Sperrfrist für die Veröffentlichung nicht ausreichend erscheint, könnte sie verlängert werden. Andererseits steht es Ihnen natürlich frei, den vorliegenden “Offenen Brief” jederzeit selbst publik zu machen.

Als einen besonders kompetenten Ansprechpartner können wir das Zentralinstitut für Relativitätspropaganda der Max Planck Gesellschaft empfehlen, das, in der Öffentlichkeit getarnt als harmloses “Institut für Wissenschaftsgeschichte” (Berlin), z. B. die amtliche Jubiläumsausstellung 2005 ausgerichtet hat und darin die Theoriekritiker in die Ecke der Nazi-Mörder gestellt hat, mit einem original Maschinengewehr in der Vitrine, wie es beim Rathenau-Mord 1922 benutzt worden ist.

Die Botschaft dieser akademischen “Wissenschaft”: Das Maschinengewehr als Arbeitsinstrument der Kritiker. Um sich den Anschein der Objektivität zu geben, thematisiert das Institut mit dem Nachlaß Gehrcke die Theoriekritik der Zwanziger Jahre – weil es später ja gar keine Kritik mehr gegeben hat.

Als kompetente Quellen zur Behandlung der Theoriekritik wird man auch jedes Physikalische Institut und jede Wissenschaftsredaktion der großen Presseorgane ansprechen können. Stellungnahmen von den genannten Instanzen werden Aufschluß über den Realitätsgehalt der von unserem Projekt aufgedeckten Tatsachen ermöglichen.

Für die Annahme von Mitteilungen und deren Weiterleitung an das Forschungsprojekt haben sich unsere Partner, Herr Friebe und Frau Lopez, dankenswerterweise zur Verfügung gestellt. Vorsorglich müssen wir darauf hinweisen, daß das Projekt in seiner Kommunikation nach außen nicht schnell sein kann, auf jede Mitteilung oder Anfrage aber reagieren wird.

Ein bestimmter rechtlicher Aspekt hat unser besonderes Interesse geweckt, und wir wären Ihnen für nähere Aufklärung darüber sehr verbunden. Wir haben nach den konsultierten Quellen den Eindruck, daß das Grundrecht nach Art. 5 III GG vor allem als ein Schutzrecht gegen Einfluß von außen zu verstehen ist. Eine Gefährdung aus dem Inneren der Wissenschaftseinrichtungen wird, soweit wir sehen, nicht diskutiert. Ansätze dazu fanden wir im Beitrag von Dieter Grimm in der Diskussion (S. 223-224): Gefahren aus der Wissenschaft selbst. Die erwähnten Möglichkeiten von Fehlverhalten nehmen jedoch einen “Staatstreich”, die Machtergreifung durch die Mehrheit des Faches nicht in den Blick. Wir wüßten gern, ob es bereits Fälle wie den von uns vorgestellten gegeben hat, und ob dazu Rechtsauffassungen entwickelt worden sind.

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