10 Thesen zum Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft (Wissenschaftsfreiheit)

Auszüge aus dem Brief von G.O. Mueller über Wissenschaftsfreiheit an 639 Staatsrechtslehrer vom März 2008, der auch in den Katalog der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts aufgenommen wurde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind juristische Laien und sehen uns mit einem Problem der Wissenschaftsfreiheit konfrontiert. Wir haben deshalb im Grundgesetz den Artikel 5, Ziffer 3, dann die diesbezüglichen Ausführungen im Bonner Kommentar zum Grundgesetz studiert und
ferner in Ihrer Veröffentlichung Bd. 65 den Abschnitt “Grund und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit” gelesen und sind zu folgenden Erkenntnissen und Beurteilungen der Rechtslage gekommen, die wir im folgenden in 10 Thesen zusammenfassen.

10 Thesen zum Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft (Wissenschaftsfreiheit)

These 1 – Die Freiheit der Wissenschaft ist entscheidend für eine offene, kritische und fruchtbare Entwicklung eines jeden Fachgebietes.

These 2 – Die Freiheit der Wissenschaft bedeutet die Teilhabe der Vertreter aller verschiedenen Positionen am wissenschaftlichen Dialog und an den Forschungsmitteln eines Faches.

These 3 – Die Freiheit der Wissenschaft ist im Grundgesetz, Artikel 5, Ziffer 3 als ein Grundrecht verbürgt, das nach GG Art. 1, Absatz 3 (”Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.”) unmittelbar gilt, zu seiner Geltung also keines besonderen weiteren Gesetzes und keiner Anweisung oder Anordnung irgendeiner weiteren Instanz bedarf.

These 4 – Eine Einschränkung oder Verweigerung der Wissenschaftsfreiheit für einzelne Wissenschaftler in einem Fachgebiet wäre eine Verletzung des Grundrechts dieser Personen.

These 5 – Eine Vertreibung und vollständiger Ausschluß kritischer Minderheitsauffassungen aus einem Fachgebiet durch die Mehrheit dieses Fachgebiets wäre nicht nur eine schwerwiegende Verletzung des Grundrechts Einzelner, sondern würde die Abschaffung dieses Grundrechts für das gesamte Fachgebiet bedeuten.

These 6 – Durch einen vollständigen Ausschluß von Minderheitsauffassungen aus einem Fachgebiet würde die ebenfalls durch das Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufswahl verletzt, insofern Berufsinteressenten bei Äußerung kritischer Urteile über die alleinherrschende Mehrheitsauffassung zu keinen akademischen Abschlußprüfungen zugelassen würden.

These 7 – Nach dem Beamtenrecht sind die beamteten Vertreter einer akademischen Wissenschaft in leitenden Positionen durch ihre Amtseide zur Einhaltung und zum jederzeit aktiven Eintreten für das Grundgesetz verpflichtet. Mit einem vollkommenen Ausschluß kritischer Minderheitsauffassungen aus der wissenschaftlichen Diskussion eines Fachgebiets würden die beamteten Vertreter dieses Fachgebiets das Grundrecht aller Wissenschaftler des Fachgebiets auf Wissenschaftsfreiheit abschaffen und damit ihre Amtseide brechen. (Zur Erinnerung: in der Bundesrepublik wurden schon einmal Bewerber allein bei dem Verdacht, sie würden vielleicht nicht unbedingt für die Wahrung des Grundgesetzes eintreten, abgewiesen.)

These 8 – Wenn die Amtsinhaber einer akademischen Wissenschaft durch Mißbrauch ihrer Macht und ihres Einflusses den vollzogenen Ausschluß der kritischen Minderheitsauffassungen aus einem Fachgebiet insgeheim und vorsätzlich ausdehnen würden auf die Schaltstellen der öffentlichen Meinungsbildung in den Redaktionen der Publizistik, der gedruckten und der elektronischen Massenmedien, der Verlage und des Bildungswesens, dann würde eine Gleichschaltung in der Berichterstattung organisiert, und die ahnungslose Öffentlichkeit würde über den wahren Zustand der Wissenschaft in dem betreffenden Fachgebiet getäuscht.

These 9 – Die Abschaffung des Grundrechts der Wissenshaftsfreiheit durch vollständige Vertreibung der kritischen Minderheitsauffassungen aus einem Fachgebiet würde u. a. zum Verlust des notwendigen Korrektivs und wichtiger Anregungen zu neuen Ansätzen in dem Fach führen und damit in letzter Konsequenz zur Gefahr von wissenschaftlichen Fehlentwicklungen.

These 10 – Die Abschaffung eines Grundrechts für ein ganzes Wissenschaftsfach würde in eklatantem Gegensatz stehen zu den Bestrebungen in der Bundesrepublik und in der Europäischen Union, durch Gesetze die Gleichstellung aller Bürger vor dem Gesetz zu erreichen, die Menschenrechte durchzusetzen und speziell jede Art von Diskriminierungen z. B. wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Abstammung, der Religion oder der Weltanschauung zu verhindern.

Wir haben uns bemüht, diese Thesen möglichst kurz zu fassen. Wir hoffen, als juristische Laien die entscheidenden Merkmale der Rechtslage zutreffend erfaßt zu haben. Für Belehrungen über eventuell enthaltene Irrtümer wären wir sehr dankbar.

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Siehe auch in diesem Gesamtkontext:

Skandal Relativitätstheorie: Der Staat verstößt massiv gegen das Grundgesetz

Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 1

Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 2

Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 3

Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 4

Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 5

Relativitätstheorie und Verstöße gegen das Grundgesetz durch den Staat: Nachweis 6

Bildungsskandal Relativitätstheorie: Brief an Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann

CERN-Neutrinoexperiment: Petition beim Deutschen Bundestag vom 11.08.2013

Petition beim Bundestag vom 19.08.13 wegen Datenmanipulation beim Experiment Hafele/Keating

 

2 Antworten zu “10 Thesen zum Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft (Wissenschaftsfreiheit)”

  1. Peter Ingelheim

    Eigentlich bin ich enttäuscht über die hier vertretenen Foristen. Auf den Seiten der FAZ läuft gerade eine Diskussion über den Urknall („Das Beben des Urknalls“), in welcher ich offenbar eingefleischte Anhänger dieser Theorie dazu brachte, daß die theoretische Physik keine Beweise sondern nur Erklärungsmodelle liefern wolle. Meine Frage, warum man für ein Erklärungsmodell eines Sachverhalts, das wohl nur 1 0/000 der Menschheit interessiere Steuern zahlen solle, wurde bisher nicht beantwortet.

  2. Bert Steffens

    Sehr geehrte Frau Lopez,

    mit Interesse habe ich die Ausführungen zum Art. 5 GG gelesen.
    Nur – warum so umständlich?
    Entscheidend ist nur der 1. Satz des Art. 5 GG, denn: Das Indefinitpronomen „jeder“ ist weder reduzierbar noch kann ein „Mehr“ hinzugefügt werden.
    Ich empfehle daher mein Essay

    „Von der (Un-)Klarheit der Gesetze: Meinungsfreiheit oder Äußerungsfreiheit?“

    Der Text kann kostenlos im Internet gelesen und/oder kopiert werden.

    Übrigens: Weil „jeder“ nienmanden ausschließt, gibt es auch keine eigene „Pressefreiheit“, wie auch kein besonderes Recht zur Meinungsäußerung für die Wissenschaft usw.

    Mir freundlichem Gruß

    Bert Steffens
    Freier Philosoph
    Andernach

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